Organmitglieder eines Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstände und Ratsmitglieder) unterliegen dem weitreichenden Haftungsmaßstab der Sorgfaltpflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes.
Bereits leichteste Fahrlässigkeit bei Missachtung dieser weitreichenden Sorgfaltspflichten kann Schadensersatzansprüche in erheblichem Umfang auslösen. Möglich sind sowohl Außenansprüche durch Dritte als auch Innenansprüche des eigenen Unternehmens. Hinzu kommt, dass Organmitglieder im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung oft auch für Pflichtverletzungen ihrer Kollegen einstehen müssen.
Neue Gesetze wie das KonTraG und die Finanzmarktförderungsgesetze erhöhen die Anforderungen an die Organe und sind das Ergebnis einer sich ständig verschärfenden Entwicklung.
Wollen sich die Organe gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gerichtlich wehren, kann sich dies insbesondere im Ausland als schwierig und sehr kostenintensiv erweisen.