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Deutsch  >  Schadenbearbeitung  >  Haftbarhaltung 

Die Haftbarhaltung des Frachtführers/Spediteurs bei Transportschäden nach der neuen Rechtsprechung

 

Bei Transportschäden ist die schriftliche Haftbarhaltung des Frachtführers oder Spediteurs erforderlich, um eine Hemmung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu bewirken. Andernfalls verjähren die Regressansprüche nach einem Jahr (§ 439 I 1 HGB). Gemäß § 439 III 1 HGB wird die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Frachtführer durch eine schriftliche Haftbarhaltung des Frachtführers durch den Absender oder Empfänger gehemmt.

 

Bisher erfolgte die Haftbarhaltung meist per Telefax oder Email. Das OLG München hat mit Urteil vom 23.07.08 die Formerfordernisse einer Haftbarhaltung definiert (Urteil vom 7. Senat des OLG München – 7 U 2446/08). Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Haftbarhaltung dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB unterliegt. Demnach wird eine Haftbarhaltung erst dann wirksam, wenn dem Empfänger eine vom Absender unterschriebene Haftbarhaltung im Original zugeht. Das bedeutet, dass eine Haftbarhaltung per Telefax oder Email unwirksam ist.

Da der Absender bei einem Brief jedoch den Zugang nicht nachweisen kann, empfiehlt es sich, die Haftbarhaltung vorsorglich per Einschreiben-Rückschein zu versenden, um einen sicheren Nachweis des Zugangs der Haftbarhaltung zu gewährleisten.

 

Bitte versenden Sie daher bei allen Transportschäden die Haftbarhaltung ausschließlich per Einschreiben-Rückschein. Ersatzweise besteht die Möglichkeit, den Empfänger um eine Gegenbestätigung zu bitten, in dem dieser den Erhalt der Haftbarhaltung unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis des § 126 BGB bestätigt. Diese Alternative bietet sich bei regelmäßiger Geschäftsverbindung an, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden.

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.