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Deutsch  >  Schadenbearbeitung 

Der Transportschaden, was ist zu tun?

 

Für die Bearbeitung eines Transportschadens benötigt der Versicherer bestimmte Dokumente sowie Unterlagen und Angaben, um den Schaden und dessen Umstände zu erfassen und die Höhe feststellen zu können.

 

Frühzeitige Hinweise und Weitergabe von Schadenunterlagen ermöglichen dem Versicherer eine zügige Schadenfeststellung und ggf. die Sicherung etwa vorhandener Regressmöglichkeiten, um die Schadenbelastung des Versicherungsvertrags gering zu halten.

 

 

Die Schadenmeldung

 

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie eine Übersicht zu den erforderlichen Dokumenten

als Nachweis für:

 

            · die Versicherungsdeckung dem Grunde nach

            · die Höhe und das Ausmaß des Schadens

            · den Schadeneintritt während des versicherten Transportes

· den Transportweg der Güter und der Feststellung, wann, wo und durch wen der Schaden verursacht wurde

 

 

Sobald Sie Kenntnis von einem Transportschaden erlangen, treten Sie bitte umgehend zur Schadenmeldung mit Ihrer zuständigen ACE-Niederlassung in Kontakt. Dort wird man die weiteren Schritte einleiten und erforderlichenfalls einen Sachverständigen beauftragen.

(Siehe Sie hierzu unter: ACE-Netzwerk & Agenten)


Allgemeine Dokumente

A) Versicherungsnachweis

Original Versicherungszertifikat

Dieses Papier (oft im Akkreditivgeschäft verwendet) dient dem Empfänger als Nachweis über das Bestehen einer Versicherung für die Warensendung. Es erlaubt dem Empfänger eigenständige Ansprüche an den Transportversicherer, in dessen Namen das Papier ausgestellt ist, zu richten.

 

oder

 

Wertdeklaration / Anmeldung einer Sendung zur Versicherung

 

Hier handelt es sich um eine gesonderte Anmeldung eines Transportes zur bestehenden Versicherung. Die Anmeldung wird dort eingesetzt, wo es mit dem Versicherer vereinbart war

oder wo z.B. Werte das übliche Maximum übersteigen oder der Geltungsbereich der bestehenden Police erweitert werden muss.

 

oder

 

"Laufende Police"

 

Dies ist der häufigste Fall.

Zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist eine Police vereinbart (Umsatzpolice), nach der Einzeltransporte nicht gesondert angemeldet werden müssen.

Hier reicht die Bezugnahme auf die Versicherungsscheinnummer.

 

B) Warenwert /Schadenhöhe

· Original Handelsrechnung

· Kostenvoranschlag oder Reparaturrechnung / Ersatzteilrechnung

· Frachtkostenrechnung (soweit versichert)

· Sonstige Kosten (soweit versichert und nicht in der Handelsrechnung enthalten)

C) Regresswahrung und Schadennachweis

 

Eingehende Sendungen unverzüglich auf Unversehrtheit prüfen. Bei Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten noch in Gegenwart des Frachtunternehmers Schäden im Frachtpapier vermerken. (Ein Eintrag "Unter Vorbehalt" reicht nicht aus. Der Schaden muss hinreichend aufgeführt sein; z.B. Anzahl/Art der Beschädigung).

In jedem Fall ist nach Feststellung eines Transportschadens der anliefernde Frachtführer oder der Spediteur schriftlich über den Schaden zu informieren und eine Haftbarhaltung auszusprechen.

Im Schreiben/Fax sollten, neben der allg. Haftbarhaltung, folgende Punkte angegeben sein:

 

· Art der Güter

· Transportroute und Datum

· Frachtbriefnummer/Sendungsnummer (siehe Frachtpapier)

· Art des Schadens (Beschädigung/Verlust)

· Vermutete Schadenhöhe

· Angebot zur Schadenbesichtigung

Neben dem Eintrag von Schäden im Frachtpapier noch während der Anlieferung kann auch ein Havariekommissar/Sachverständiger den Schaden bestätigen und dokumentieren.

 

Ein Havariekommissar wird vorwiegend bei größeren Schäden hinzugezogen, oder dann, wenn Schadenursache und Ausmaß näher zu ermitteln sind.

Vor der Hinzuziehung sollte Abstimmung mit dem Transportversicherer erfolgen.

(Sehen hierzu unter: ACE-Netzwerk & Agenten)

 

 

Ansprechpartner Marine Claims & Underwriting Deutschland 

Ansprechpartner Marine Claims & Underwriting Schweiz